Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
800 GESG CH-LU

§ 53h Gesundheitsgesetz (GesG)

Kantonales Krebsregister und E-Health-Modellversuche - E-Health-Modellversuche
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (73 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 53h GesG

1. Der Kanton kann zur Erprobung von elektronischen Gesundheitsdiensten (E-Health-Diensten) Modellversuche durchführen. Diese können eine erweiterte Nutzung der Versichertenkarte in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung über den Zweck von Artikel 42a Absatz 2 und die Nutzungsmöglichkeiten nach Artikel 42a Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung hinaus beinhalten.

2. Für Modellversuche darf die AHV-Versichertennummer systematisch verwendet werden.

3. Der Regierungsrat regelt das Nähere der einzelnen Modellversuche jeweils durch Verordnung. Insbesondere

a. legt er den Rahmen, den Zweck und die zeitliche Befristung des Modellversuchs fest,

b. bezeichnet er die für die Durchführung des Modellversuchs zuständige kantonale Behörde,

c. gewährleistet er, dass die Versuchsteilnehmerinnen und -teilnehmer freiwillig teilnehmen,

d. legt er die im Rahmen des Modellversuchs bearbeiteten Daten fest,

e. regelt er die Zugriffsrechte auf Personendaten,

f. stellt er die Evaluation des Modellversuchs sicher.

4. Die Bestimmungen des Kantonalen Datenschutzgesetzes vom 2. Juli 1990 sind einzuhalten.

← § 53g GesG Gesundheitsgesetz (GesG) § 54 GesG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →