Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
800 GESG CH-LU

§ 53g Gesundheitsgesetz (GesG) - Datensicherheit

Kantonales Krebsregister und E-Health-Modellversuche - Krebsregister
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (73 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 53g GesG · Datensicherheit

1. Der Betreiber des kantonalen Krebsregisters trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen den unbefugten Zugriff. Er erstellt ein Zugriffsreglement, das insbesondere regelt, welche Personen zu welchem Zweck und unter welchen Bedingungen Zugriff auf die nicht anonymisierten Personendaten haben. Personen, die nicht für das kantonale Krebsregister arbeiten, ist kein Zugriff zu gewähren.

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Zugriff auf die nicht anonymisierten Daten haben, unterstehen der Schweigepflicht und haben eine entsprechende Erklärung zu unterzeichnen.

← § 53c GesG Gesundheitsgesetz (GesG) § 53h GesG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →