800
GESG
CH-LU
§ 53b Gesundheitsgesetz (GesG) - Betreiber
Kantonales Krebsregister und E-Health-Modellversuche - Krebsregister
§ 53b GesG · Betreiber
1. Der Regierungsrat bezeichnet den Betreiber des kantonalen Krebsregisters. Er kann diese Aufgabe einer kantonalen Dienststelle oder dem Luzerner Kantonsspital übertragen. Die Bestimmungen des Informatikgesetzes vom 7. März 2005 sind zu beachten.
2. Der Betreiber des kantonalen Krebsregisters muss über die generelle Bewilligung der Sachverständigenkommission zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses für die Forschung im Bereich der Medizin oder des Gesundheitswesens im Sinn von Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches verfügen.
3. Er kann das Krebsregister mit Genehmigung des Regierungsrates auch für andere Kantone führen.