800
GESG
CH-LU
§ 53a Gesundheitsgesetz (GesG) - Zweck
Kantonales Krebsregister und E-Health-Modellversuche - Krebsregister
§ 53a GesG · Zweck
1. Zur Erhöhung der Kenntnisse über Krebserkrankungen in der Bevölkerung führt der Kanton ein kantonales Krebsregister. Darin werden alle erforderlichen Daten über Krebserkrankungen, das heisst maligne und semi-maligne Tumoren, im Kanton Luzern systematisch erfasst, insbesondere alle Neuerkrankungen, die Stadien und Verläufe der Erkrankungen sowie Informationen über durchgeführte Therapien und die Lebensqualität.