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800 GESG CH-LU

§ 53a Gesundheitsgesetz (GesG) - Zweck

Kantonales Krebsregister und E-Health-Modellversuche - Krebsregister
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§ 53a GesG · Zweck

1. Zur Erhöhung der Kenntnisse über Krebserkrankungen in der Bevölkerung führt der Kanton ein kantonales Krebsregister. Darin werden alle erforderlichen Daten über Krebserkrankungen, das heisst maligne und semi-maligne Tumoren, im Kanton Luzern systematisch erfasst, insbesondere alle Neuerkrankungen, die Stadien und Verläufe der Erkrankungen sowie Informationen über durchgeführte Therapien und die Lebensqualität.

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