§ 51 Gesundheitsgesetz (GesG) - Schulärztlicher Dienst
§ 51 GesG · Schulärztlicher Dienst
1. Die Gemeinden sorgen für die regelmässige schulärztliche Untersuchung aller Kinder in der Kindergartenstufe und im primar- und sekundarschulpflichtigen Alter.
2. Der Untersuch ist obligatorisch. Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des Kindes kann den Untersuch durch die Schulärztin oder den Schularzt oder auf eigene Kosten durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt durchführen lassen.
3. Die von der Schulärztin oder vom Schularzt vorgeschlagenen Massnahmen sind für die Betroffenen freiwillig. Nötigenfalls kann der Regierungsrat sie für obligatorisch erklären.
4. Die Gemeinden tragen die Kosten der Untersuchung der Kinder durch die Schulärztin oder den Schularzt.
5. In den Kantonsschulen, den Privatschulen sowie den kantonalen Sonderschulen oder Sonderschulheimen sorgt der Kanton für die notwendige schulärztliche Betreuung der vorschulpflichtigen und der schulpflichtigen Kinder.