800
GESG
CH-LU
§ 49 Gesundheitsgesetz (GesG) - Mütter- und Väterberatung
Prävention und Gesundheitsförderung
§ 49 GesG · Mütter- und Väterberatung
1. Die Gemeinden sorgen für eine angemessene Mütter- und Väterberatung.
2. Sie können diese Aufgabe privaten Institutionen oder Gemeindeverbänden übertragen.