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800 GESG CH-LU

§ 49 Gesundheitsgesetz (GesG) - Mütter- und Väterberatung

Prävention und Gesundheitsförderung
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§ 49 GesG · Mütter- und Väterberatung

1. Die Gemeinden sorgen für eine angemessene Mütter- und Väterberatung.

2. Sie können diese Aufgabe privaten Institutionen oder Gemeindeverbänden übertragen.

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