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800 GESG CH-LU

§ 48 Gesundheitsgesetz (GesG) - Verkauf von Tabakwaren

Prävention und Gesundheitsförderung
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§ 48 GesG · Verkauf von Tabakwaren

1. Der Verkauf von Tabakwaren an unter 16-Jährige ist verboten.

2. Automatenbetreiber haben dafür zu sorgen, dass der Bezug von Tabakwaren durch Personen unter 16 Jahren verunmöglicht wird.

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