800
GESG
CH-LU
§ 48 Gesundheitsgesetz (GesG) - Verkauf von Tabakwaren
Prävention und Gesundheitsförderung
§ 48 GesG · Verkauf von Tabakwaren
1. Der Verkauf von Tabakwaren an unter 16-Jährige ist verboten.
2. Automatenbetreiber haben dafür zu sorgen, dass der Bezug von Tabakwaren durch Personen unter 16 Jahren verunmöglicht wird.