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GESG
CH-LU
§ 47 Gesundheitsgesetz (GesG) - Rauchverbot
Prävention und Gesundheitsförderung
§ 47 GesG · Rauchverbot
1. Das Rauchen in Innenräumen öffentlicher Einrichtungen ist gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen vom 3. Oktober 2008 verboten.
2. Die Luzerner Polizei erhebt bei Widerhandlungen gegen die bundesrechtlichen Vorschriften, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellt und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, Ordnungsbussen.