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800 GESG CH-LU

§ 45 Gesundheitsgesetz (GesG) - Zweck

Prävention und Gesundheitsförderung
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§ 45 GesG · Zweck

1. Die Gesundheitsförderung bezweckt die Verbesserung des Gesundheitszustandes des Einzelnen und der Gesamtbevölkerung sowie von bestimmten Personengruppen.

2. Die Prävention bezweckt die Verhütung von bestimmten Krankheiten und Unfällen und soll deren Häufigkeit und Schwere vermindern. Sie umfasst Massnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Abschwächung von Krankheits- und Unfallfolgen.

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