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800 GESG CH-LU

§ 44b Gesundheitsgesetz (GesG) - Palliativversorgung

Ergänzende Versorgung
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§ 44b GesG · Palliativversorgung

1. Der Kanton und die Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für ein angemessenes Angebot an Palliativgrundversorgung.

2. Sie betreiben gemeinsam einen spezialisierten mobilen Dienst für Palliative Care. Sie können diese Aufgabe privaten oder öffentlich-rechtlichen Leistungserbringern übertragen. Die Kosten werden von Kanton und Gemeinden je hälftig getragen. Der Anteil der einzelnen Gemeinden berechnet sich nach Massgabe der ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern.

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