800
GESG
CH-LU
§ 44a Gesundheitsgesetz (GesG) - Verbesserung der Gesundheitsversorgung
Ergänzende Versorgung
§ 44a GesG · Verbesserung der Gesundheitsversorgung
1. Der Kanton kann zur Erhöhung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Gesundheitsversorgung und zur Förderung der Versorgungssicherheit im Rahmen der Voranschlagskredite Massnahmen treffen und Beiträge an entsprechende Projekte und Institutionen ausrichten. Er sorgt für eine regelmässige Evaluation.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG).