800
GESG
CH-LU
§ 43 Gesundheitsgesetz (GesG) - Organentnahme
Betriebe im Gesundheitswesen - Spitäler - Obduktion und Organentnahme
§ 43 GesG · Organentnahme
1. Die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen menschlichen oder tierischen Ursprungs sowie der Umgang mit daraus hergestellten Produkten (Transplantationsprodukte), die zur Transplantation auf den Menschen bestimmt sind, richten sich nach den Bestimmungen des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004.
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