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800 GESG CH-LU

§ 42 Gesundheitsgesetz (GesG) - Obduktion

Betriebe im Gesundheitswesen - Spitäler - Obduktion und Organentnahme
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§ 42 GesG · Obduktion

1. Eine Obduktion kann ausgeführt werden, wenn die verstorbene Person selbst zugestimmt hat oder die nächsten Angehörigen an ihrer Stelle zustimmen. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

2. Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen des Gesundheits- und Sozialdepartementes oder der Strafuntersuchungsbehörden.

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