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800 GESG CH-LU

§ 40 Gesundheitsgesetz (GesG) - Rechtsverweis

Betriebe im Gesundheitswesen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 40 GesG · Rechtsverweis

1. Im Übrigen gelten für die bewilligungspflichtigen Betriebe im Gesundheitswesen die §§ 18a-22 und 24-28 sinngemäss.

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