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800 GESG CH-LU

§ 4 Gesundheitsgesetz (GesG) - Gesundheits- und Sozialdepartement

Organisation und Zuständigkeiten - Kantonale Organe
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§ 4 GesG · Gesundheits- und Sozialdepartement

1. Das Gesundheits- und Sozialdepartement setzt die kantonale Gesundheitspolitik um. Es übt die Aufsicht über das öffentliche Gesundheitswesen aus. Zu diesem Zweck stehen ihm die in den §§ 5-12 dieses Gesetzes genannten kantonalen Organe zur Verfügung.

2. Es vollzieht die internationalen und die interkantonalen Vereinbarungen sowie die eidgenössischen und die kantonalen Gesetze und Verordnungen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit anderer Instanzen.

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