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800 GESG CH-LU

§ 39 Gesundheitsgesetz (GesG) - Bewilligungsinstanz und Aufsicht

Betriebe im Gesundheitswesen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 39 GesG · Bewilligungsinstanz und Aufsicht

1. Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause sind von der Gemeinde zu bewilligen, in der sie ihren Sitz haben. Die übrigen Betriebe werden von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt.

2. Die bewilligungspflichtigen Betriebe unterstehen der Aufsicht der Bewilligungsinstanz.

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