800
GESG
CH-LU
§ 39 Gesundheitsgesetz (GesG) - Bewilligungsinstanz und Aufsicht
Betriebe im Gesundheitswesen - Allgemeine Bestimmungen
§ 39 GesG · Bewilligungsinstanz und Aufsicht
1. Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause sind von der Gemeinde zu bewilligen, in der sie ihren Sitz haben. Die übrigen Betriebe werden von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt.
2. Die bewilligungspflichtigen Betriebe unterstehen der Aufsicht der Bewilligungsinstanz.