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800 GESG CH-LU

§ 38 Gesundheitsgesetz (GesG) - Bewilligungsvoraussetzungen

Betriebe im Gesundheitswesen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 38 GesG · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb

a. eine verantwortliche Fachperson bezeichnet, die eine Bewilligung nach § 16 hat,

b. über das Fachpersonal verfügt, das für die Erbringung der Leistungen notwendig ist,

c. * für die Erbringung der angebotenen Leistungen eingerichtet ist,

d. * Gewähr für eine vorschriftsgemässe Betriebsführung bietet, zweckmässig organisiert ist und die fachliche Unabhängigkeit derjenigen Personen sicherstellt, die eine bewilligungspflichtige Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausüben,

e. * über ein zweckmässiges System für die Qualitätssicherung verfügt.

2. Für die Spitalapotheken gelten zudem die Voraussetzungen von § 31 sinngemäss.

3. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

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