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GESG
CH-LU
§ 38 Gesundheitsgesetz (GesG) - Bewilligungsvoraussetzungen
Betriebe im Gesundheitswesen - Allgemeine Bestimmungen
§ 38 GesG · Bewilligungsvoraussetzungen
1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb
a. eine verantwortliche Fachperson bezeichnet, die eine Bewilligung nach § 16 hat,
b. über das Fachpersonal verfügt, das für die Erbringung der Leistungen notwendig ist,
c. * für die Erbringung der angebotenen Leistungen eingerichtet ist,
d. * Gewähr für eine vorschriftsgemässe Betriebsführung bietet, zweckmässig organisiert ist und die fachliche Unabhängigkeit derjenigen Personen sicherstellt, die eine bewilligungspflichtige Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausüben,
e. * über ein zweckmässiges System für die Qualitätssicherung verfügt.
2. Für die Spitalapotheken gelten zudem die Voraussetzungen von § 31 sinngemäss.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.