800
GESG
CH-LU
§ 37 Gesundheitsgesetz (GesG) - Betriebsbewilligung
Betriebe im Gesundheitswesen - Allgemeine Bestimmungen
§ 37 GesG · Betriebsbewilligung
1. Eine Betriebsbewilligung benötigen
a. * Spitäler und Geburtshäuser,
b. * ambulante ärztliche, zahnärztliche und chiropraktische Einrichtungen,
c. öffentliche Apotheken und Spitalapotheken,
d. andere Organisationen und Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 eine kantonale Zulassung benötigen, wie zum Beispiel Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex),
e. Drogerien.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Privatapotheke und Betriebsbewilligungen aufgrund anderer Erlasse.