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800 GESG CH-LU

§ 36 Gesundheitsgesetz (GesG)

Berufe im Gesundheitswesen - Andere Berufe im Gesundheitswesen
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§ 36 GesG

1. Der Regierungsrat bestimmt die andern Berufe im Gesundheitswesen, die der Bewilligungspflicht nach § 16 Absatz 1 unterstehen und regelt das Nähere, namentlich die fachlichen Anforderungen für die Bewilligung und die besonderen Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung, insbesondere den Tätigkeitsbereich, durch Verordnung.

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