800
GESG
CH-LU
§ 35 Gesundheitsgesetz (GesG)
Berufe im Gesundheitswesen - Universitäre Medizinalberufe - Besondere Bestimmungen
§ 35 GesG
1. Der Regierungsrat regelt die besonderen Rechte und Pflichten der Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, insbesondere den Tätigkeitsbereich, durch Verordnung.