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800 GESG CH-LU

§ 35 Gesundheitsgesetz (GesG)

Berufe im Gesundheitswesen - Universitäre Medizinalberufe - Besondere Bestimmungen
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§ 35 GesG

1. Der Regierungsrat regelt die besonderen Rechte und Pflichten der Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, insbesondere den Tätigkeitsbereich, durch Verordnung.

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