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800 GESG CH-LU

§ 34 Gesundheitsgesetz (GesG) - Assistentinnen und Assistenten

Berufe im Gesundheitswesen - Universitäre Medizinalberufe - Allgemeines
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§ 34 GesG · Assistentinnen und Assistenten

1. Die zuständige Behörde kann Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, die Beschäftigung von Assistentinnen und Assistenten bewilligen.

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