800
GESG
CH-LU
§ 34 Gesundheitsgesetz (GesG) - Assistentinnen und Assistenten
Berufe im Gesundheitswesen - Universitäre Medizinalberufe - Allgemeines
§ 34 GesG · Assistentinnen und Assistenten
1. Die zuständige Behörde kann Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, die Beschäftigung von Assistentinnen und Assistenten bewilligen.