§ 3 Gesundheitsgesetz (GesG) - Regierungsrat
§ 3 GesG · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat ist die oberste Gesundheitsbehörde des Kantons.
2. Er wählt die kantonalen Organe gemäss den §§ 5-10 dieses Gesetzes. Er kann die Aufgaben der in den §§ 6-10 dieses Gesetzes genannten kantonalen Organe ganz oder teilweise Dritten übertragen.
3. Er erstellt mindestens alle sechs Jahre einen Planungsbericht über die Gesundheitsversorgung im Kanton und legt diesen dem Kantonsrat zur Stellungnahme im Sinn von § 79 des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 1976 vor. Der Bericht enthält die strategischen Ziele und Grundsätze des Kantons im Gesundheitswesen und zeigt den Bedarf für die ambulante und die stationäre Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und die Mittel für deren Sicherstellung auf. Bei der Erarbeitung sind die Leistungserbringer in angemessener Weise miteinzubeziehen.