800
GESG
CH-LU
§ 29 Gesundheitsgesetz (GesG)
Berufe im Gesundheitswesen - Gemeinsame Bestimmungen - Aus- und Weiterbildung
§ 29 GesG
1. Der Kanton kann Aus- und Weiterbildungsstätten für Berufe im Gesundheitswesen selber führen oder Dritte damit beauftragen.
2. Er kann Aus- und Weiterbildungsstätten für Berufe im Gesundheitswesen sowie Praktikumsplätze durch Beiträge unterstützen.