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800 GESG CH-LU

§ 29 Gesundheitsgesetz (GesG)

Berufe im Gesundheitswesen - Gemeinsame Bestimmungen - Aus- und Weiterbildung
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§ 29 GesG

1. Der Kanton kann Aus- und Weiterbildungsstätten für Berufe im Gesundheitswesen selber führen oder Dritte damit beauftragen.

2. Er kann Aus- und Weiterbildungsstätten für Berufe im Gesundheitswesen sowie Praktikumsplätze durch Beiträge unterstützen.

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