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800 GESG CH-LU

§ 28 Gesundheitsgesetz (GesG) - Tarife

Berufe im Gesundheitswesen - Gemeinsame Bestimmungen - Allgemeine Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
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§ 28 GesG · Tarife

1. Die Vergütung der Leistungen von Angehörigen der Berufe im Gesundheitswesen bleibt der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung überlassen. Der Regierungsrat kann nach Anhören der betreffenden Berufsorganisation Tarife aufstellen, die bei Fehlen einer Vereinbarung gelten.

2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes.

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