800
GESG
CH-LU
§ 27 Gesundheitsgesetz (GesG) - Anzeigepflicht und Melde- und Auskunftsberechtigung
Berufe im Gesundheitswesen - Gemeinsame Bestimmungen - Allgemeine Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
§ 27 GesG · Anzeigepflicht und Melde- und Auskunftsberechtigung
1. Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben aussergewöhnliche Todesfälle umgehend der Strafverfolgungsbehörde zu melden.
2. Sie sind bezüglich Wahrnehmungen und Sachverhalten, die auf ein begangenes oder bevorstehendes Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle Integrität schliessen lassen, zur Meldung und Auskunftserteilung an die Strafverfolgungsbehörde berechtigt.