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800 GESG CH-LU

§ 26 Gesundheitsgesetz (GesG) - Aufzeichnungspflicht

Berufe im Gesundheitswesen - Gemeinsame Bestimmungen - Allgemeine Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
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§ 26 GesG · Aufzeichnungspflicht

1. Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben über ihre Berufsausübung Aufzeichnungen zu machen.

2. Der Regierungsrat bestimmt die Frist für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen durch Verordnung.

3. Bei Tätigkeitsaufgabe besteht die Aufbewahrungspflicht gemäss Absatz 2 weiter. Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung hat zu gewährleisten, dass die Aufzeichnungen unter Wahrung des Berufsgeheimnisses verwaltet werden und den berechtigten Patientinnen und Patienten der Zugang dazu ermöglicht wird.

4. Wenn die vorschriftgemässe Aufbewahrung der Aufzeichnungen nicht gewährleistet ist, kann die zuständige Behörde diese durch eine von ihr bezeichnete Stelle auf Kosten des Inhabers oder der Inhaberin der Bewilligung oder von deren Erben anordnen.

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