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800 GESG CH-LU

§ 24 Gesundheitsgesetz (GesG) - Allgemeine Berufspflichten

Berufe im Gesundheitswesen - Gemeinsame Bestimmungen - Allgemeine Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
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§ 24 GesG · Allgemeine Berufspflichten

1. Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber halten sich an folgende Berufspflichten

a. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben.

b. Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch lebenslange Fortbildung.

c. Sie wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten.

d. Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist.

e. Sie wahren bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten und handeln unabhängig von finanziellen Vorteilen.

f. Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften.

g. Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfanges der Risiken ab, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind.

2. Vorbehalten bleiben weitere, durch den Bund auferlegte Berufspflichten.

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