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800 GESG CH-LU

§ 23 Gesundheitsgesetz (GesG) - Persönliche Berufsausübung

Berufe im Gesundheitswesen - Gemeinsame Bestimmungen - Allgemeine Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
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§ 23 GesG · Persönliche Berufsausübung

1. Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung hat die bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben.

2. Die zuständige Behörde kann bei Krankheit, während der Ferien oder bei anderer begründeter vorübergehender Verhinderung eine Vertretung mit genügender Ausbildung bewilligen.

3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Assistenz.

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