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800 GESG CH-LU

§ 22 Gesundheitsgesetz (GesG) - Befreiung vom Berufsgeheimnis

Berufe im Gesundheitswesen - Gemeinsame Bestimmungen - Allgemeines
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§ 22 GesG · Befreiung vom Berufsgeheimnis

1. Über die Befreiung vom Berufsgeheimnis im Sinn von Artikel 321 Ziffer 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches entscheidet die zuständige Behörde.

2. Personen, die zur Geheimhaltung verpflichtet sind, sind zur Durchsetzung von streitigen Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis gegenüber der beauftragten Inkassostelle und den zuständigen Behörden vom Berufsgeheimnis befreit.

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