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GESG
CH-LU
§ 21 Gesundheitsgesetz (GesG) - Publikation
Berufe im Gesundheitswesen - Gemeinsame Bestimmungen - Allgemeines
§ 21 GesG · Publikation
1. Die zuständige Behörde veröffentlicht in geeigneter Weise die erteilten Bewilligungen, deren Entzug oder anderweitiges Erlöschen sowie die verfügten Berufsverbote, sobald entsprechende Entscheide rechtskräftig sind.