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800 GESG CH-LU

§ 21 Gesundheitsgesetz (GesG) - Publikation

Berufe im Gesundheitswesen - Gemeinsame Bestimmungen - Allgemeines
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§ 21 GesG · Publikation

1. Die zuständige Behörde veröffentlicht in geeigneter Weise die erteilten Bewilligungen, deren Entzug oder anderweitiges Erlöschen sowie die verfügten Berufsverbote, sobald entsprechende Entscheide rechtskräftig sind.

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