§ 20a Gesundheitsgesetz (GesG) - Disziplinarmassnahmen
§ 20a GesG · Disziplinarmassnahmen
1. Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die zuständige Behörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen
a. eine Verwarnung,
b. einen Verweis,
c. eine Busse bis zu 20 000 Franken,
d. ein Verbot der selbständigen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot),
e. ein definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.
2. Für die Verletzung der Berufspflichten nach § 24 Absatz 1b können nur Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1a-c verhängt werden.
3. Eine Busse kann zusätzlich zu einem Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung angeordnet werden.
4. Die zuständige Behörde kann die Bewilligung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen.
5. Eröffnet die zuständige Behörde ein Disziplinarverfahren gegen eine Person, welche die Bewilligung eines anderen Kantons besitzt, informiert sie die Aufsichtsbehörde dieses Kantons darüber.