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800 GESG CH-LU

§ 20 Gesundheitsgesetz (GesG) - Erlöschen der Bewilligung

Berufe im Gesundheitswesen - Gemeinsame Bestimmungen - Allgemeines
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§ 20 GesG · Erlöschen der Bewilligung

1. Die Bewilligung erlischt mit

a. dem Tod des Inhabers oder der Inhaberin,

b. dem Entzug,

c. der schriftlichen Verzichtserklärung des Inhabers oder der Inhaberin gegenüber der zuständigen Behörde.

2. ...

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