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800 GESG CH-LU

§ 19 Gesundheitsgesetz (GesG) - Entzug der Bewilligung

Berufe im Gesundheitswesen - Gemeinsame Bestimmungen - Allgemeines
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§ 19 GesG · Entzug der Bewilligung

1. Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund deren sie hätte verweigert werden müssen.

a. * ...

b. * ...

c. * ...

d. * ...

e. * ...

2. Besitzt die Person in einem weiteren Kanton eine Berufsausübungsbewilligung, informiert die zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde dieses Kantons.

3. ...

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