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GESG
CH-LU
§ 19 Gesundheitsgesetz (GesG) - Entzug der Bewilligung
Berufe im Gesundheitswesen - Gemeinsame Bestimmungen - Allgemeines
§ 19 GesG · Entzug der Bewilligung
1. Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund deren sie hätte verweigert werden müssen.
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2. Besitzt die Person in einem weiteren Kanton eine Berufsausübungsbewilligung, informiert die zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde dieses Kantons.
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