800
GESG
CH-LU
§ 18a Gesundheitsgesetz (GesG) - Einschränkung der Bewilligung und Auflagen
Berufe im Gesundheitswesen - Gemeinsame Bestimmungen - Allgemeines
§ 18a GesG · Einschränkung der Bewilligung und Auflagen
1. Die Bewilligung kann mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher oder räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden Gesundheitsversorgung erforderlich ist.