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800 GESG CH-LU

§ 18 Gesundheitsgesetz (GesG) - Bewilligungsvoraussetzungen

Berufe im Gesundheitswesen - Gemeinsame Bestimmungen - Allgemeines
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§ 18 GesG · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person

a. * die von der Gesetzgebung verlangten fachlichen Anforderungen erfüllt,

b. * vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und

c. * über die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

d. * ...

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