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800 GESG CH-LU

§ 17 Gesundheitsgesetz (GesG) - Ausnahmen

Berufe im Gesundheitswesen - Gemeinsame Bestimmungen - Allgemeines
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§ 17 GesG · Ausnahmen

1. Angehörige universitärer Medizinalberufe und anderer Berufe im Gesundheitswesen, die zur Berufsausübung in anderen Kantonen zugelassen sind, benötigen keine Bewilligung

a. wenn sie von der behandelnden Fachperson im Kanton Luzern in Einzelfällen zugezogen werden,

b. * für die berufliche Besuchstätigkeit von ihrem Tätigkeitsort aus.

2. Die §§ 18a und 19 dieses Gesetzes gelten sinngemäss.

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