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800 GESG CH-LU

§ 15 Gesundheitsgesetz (GesG) - Lebensmittelkontrolle

Organisation und Zuständigkeiten - Gesundheitsbehörden der Gemeinden
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§ 15 GesG · Lebensmittelkontrolle

1. Der Regierungsrat kann den Gemeinden durch Verordnung einzelne Aufgaben und Befugnisse der Lebensmittelkontrolle, insbesondere die Anstellung und die Entschädigung der Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure sowie der Fleischkontrolleurinnen und -kontrolleure, übertragen.

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