800
GESG
CH-LU
§ 14 Gesundheitsgesetz (GesG) - Gemeindearzt oder -ärztin
Organisation und Zuständigkeiten - Gesundheitsbehörden der Gemeinden
§ 14 GesG · Gemeindearzt oder -ärztin
1. Die Gemeinden können für ihre Aufgaben im Gesundheitswesen einen Gemeindearzt oder eine Gemeindeärztin wählen.
2. Die zuständige Behörde kann dem Gemeindearzt oder der Gemeindeärztin die Funktionen eines amtlichen Arztes oder einer amtlichen Ärztin übertragen.