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§ 13 Gesundheitsgesetz (GesG) - Gesundheitsbehörde der Gemeinde

Organisation und Zuständigkeiten - Gesundheitsbehörden der Gemeinden
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§ 13 GesG · Gesundheitsbehörde der Gemeinde

1. Der Gemeinderat ist die örtliche Gesundheitsbehörde. Er übt innerhalb seines Gemeindegebietes die Aufsicht über das Gesundheitswesen aus. Er kann seine Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise an eine Ortsgesundheitskommission oder an andere Dritte übertragen.

2. Der Gesundheitsbehörde der Gemeinde sind insbesondere folgende Aufgaben übertragen

a. die Überwachung der Umwelt- und Wohnhygiene,

b. das Verfügen von Massnahmen gegen gesundheitsschädliche Immissionen aller Art,

c. die Mithilfe beim Vollzug gesundheitspolizeilicher Massnahmen kantonaler Behörden.

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