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800 GESG CH-LU

§ 12 Gesundheitsgesetz (GesG) - Amtliche Tierärztinnen und -ärzte

Organisation und Zuständigkeiten - Kantonale Organe
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§ 12 GesG · Amtliche Tierärztinnen und -ärzte

1. Die amtlichen Tierärztinnen und -ärzte erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Die zuständige Behörde ernennt sie in der dafür angemessenen Anzahl.

2. ...

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