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GESG
CH-LU
§ 12 Gesundheitsgesetz (GesG) - Amtliche Tierärztinnen und -ärzte
Organisation und Zuständigkeiten - Kantonale Organe
§ 12 GesG · Amtliche Tierärztinnen und -ärzte
1. Die amtlichen Tierärztinnen und -ärzte erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Die zuständige Behörde ernennt sie in der dafür angemessenen Anzahl.
2. ...