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800 GESG CH-LU

§ 11 Gesundheitsgesetz (GesG) - Amtliche Ärztinnen und Ärzte

Organisation und Zuständigkeiten - Kantonale Organe
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§ 11 GesG · Amtliche Ärztinnen und Ärzte

1. Die amtlichen Ärztinnen und Ärzte erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Die zuständige Behörde ernennt sie in der dafür angemessenen Anzahl.

2. ...

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