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800 GESG CH-LU

§ 10 Gesundheitsgesetz (GesG) - Kantonszahnarzt oder -zahnärztin

Organisation und Zuständigkeiten - Kantonale Organe
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§ 10 GesG · Kantonszahnarzt oder -zahnärztin

1. Der Kantonszahnarzt oder die Kantonszahnärztin erfüllt die Aufgaben, die ihm oder ihr durch die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Er oder sie berät das Gesundheits- und Sozialdepartement.

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