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800 GESG CH-LU

§ 1 Gesundheitsgesetz (GesG)

Geltungsbereich, Ziel und Zweck
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§ 1 GesG

1. Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen.

2. Es bezweckt unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung und der Wirtschaftlichkeit die Förderung, den Schutz, die Erhaltung und die Wiederherstellung der Gesundheit. Gesundheit ist der Zustand des vollständigen körperlichen, seelischen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen.

3. Vorbehalten bleiben Bestimmungen zum Gesundheitswesen in anderen kantonalen Erlassen sowie im interkantonalen, eidgenössischen und internationalen Recht.

Gesundheitsgesetz (GesG) § 2 GesG →

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