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CH-LU
§ 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz - Erhebung
Gebühren
§ 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz · Erhebung
1. Die Erhebung der Gebühren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Gebührenverordnung AuG) vom 24. Oktober 2007 und dem Gebührentarif und der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982.
2. Die Gebühren für ein kantonales Verfahren dürfen die Höchstansätze von Artikel 8 der Gebührenverordnung AuG nicht übersteigen.