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§ 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz - Anmeldung

Verfahren
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§ 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz · Anmeldung

1. Ausländerinnen und Ausländer, die eine Anwesenheitsbewilligung erhalten wollen, haben sich gemäss den Vorschriften des Ausländerrechts innert 14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden.

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