8
CH-LU
§ 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz - Anmeldung
Verfahren
§ 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz · Anmeldung
1. Ausländerinnen und Ausländer, die eine Anwesenheitsbewilligung erhalten wollen, haben sich gemäss den Vorschriften des Ausländerrechts innert 14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden.