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CH-LU
§ 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz - Gemeinde
Zuständige Behörden
§ 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz · Gemeinde
1. Die Gemeinde
a. führt eine Kontrolle über die Ausländerinnen und Ausländer, die sich in der Gemeinde aufhalten, soweit keine besonderen Regelungen bestehen,
b. sorgt dafür, dass sich die Ausländerinnen und Ausländer rechtzeitig anmelden und ihre Ausweisschriften erneuern, soweit keine besonderen Regelungen bestehen,
c. unterstützt das Amt für Migration mit Abklärungen und zeigt ihm Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Ausländerrechts und des Asylrechts an.