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CH-LU
§ 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz - Amt für Migration
Zuständige Behörden
§ 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz · Amt für Migration
1. Das Amt für Migration ist die zuständige kantonale Behörde gemäss AuG und AsylG sowie gemäss deren Ausführungserlassen, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig bezeichnet ist.
2. Die von der Dienststellenleitung bezeichneten Fachbearbeiterinnen und Fachbearbeiter der zuständigen Abteilung erheben bei Widerhandlungen gegen eidgenössisches Ausländer- und Asylrecht, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellen und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, wie die Luzerner Polizei Ordnungsbussen.