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§ 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz - Höhe

Gebühren
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§ 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz · Höhe

1. Das Amt für Migration und die Gemeinden beziehen die Höchstgebühren nach der Gebührenverordnung AuG.

2. Sie beziehen zudem für

a. die Ausstellung einer Bestätigung: Fr. 30.-

b. * die Visierung eines Einladungsschreibens: Fr. 100.-

c. die Erteilung von einfachen schriftlichen Auskünften: Fr. 30.-

d. * die Abweisung von Gesuchen um Erteilung oder Verlängerung von Bewilligungen, den Widerruf von Bewilligungen, den Erlass von Wegweisungsverfügungen oder die Androhung von Massnahmen: Fr. 350.- bis Fr. 1000.-

e. die Edition von Akten an Rechtsvertreterinnen und -vertreter: Fr. 40.-

f. * ...

g. schriftliche Auskunftserteilungen und Stellungnahmen mit erheblichem Aufwand, wenn der Anfrager oder die Anfragerin ein wirtschaftliches Interesse an der Auskunft hat, nach Zeitaufwand, pro Stunde: Fr. 85.-

h. * die Erledigterklärung infolge Rückzugs des Gesuchs: Fr. 100.-

i. * das unentschuldigte Nichterscheinen zu einem Termin zwecks Datenerfassung: Fr. 40.-

3. Die Gemeinde bezieht zudem für weitere Tätigkeiten die Gebühren nach der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden vom 23. November 2010.

4. Für Verfügungen und Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlassen oder verrichtet werden, sowie für Verfahren und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erhoben werden.

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