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§ 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz - Justiz- und Sicherheitsdepartement

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§ 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz · Justiz- und Sicherheitsdepartement

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement übt unter dem Vorbehalt der Befugnisse des Bundes und des Gesundheits- und Sozialdepartementes die Aufsicht über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 sowie des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 aus.

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