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§ 6 Verordnung über die Bezeichnung der zuständigen Behörden beim Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 und der eidgenössischen Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950

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§ 6 Verordnung über die Bezeichnung der zuständigen Behörden beim Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 und der eidgenössischen Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Dezember 1953 in Kraft und ist zu veröffentlichen.

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